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KG, 20.02.2002 - 2 Ss 293/01 - 3 Ws (B) 1/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Bußgeldes; Anforderungen an eine Verletzung der Aufklärungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
Verweigerung von Akteneinsicht im gerichtlichen Bußgeldverfahren; Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 03.08.2001 - 304a OWi 1410/01
- KG, 20.02.2002 - 2 Ss 293/01 - 3 Ws (B) 1/02
Papierfundstellen
- NZV 2004, 153
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.11.1987 - 4 StR 586/87
Handeltreiben mit fenetyllinhydrochloridhaltigen Tabletten als …
Auszug aus KG, 20.02.2002 - 3 Ws (B) 1/02
Denn die Rechtsbeschwerde kann - wie die Revision - auf die Verweigerung der Akteneinsicht nur gestützt werden, wenn deshalb ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt worden ist [vgl. BGH StV 1988, 193, 194; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 147 Rdn. 43]. - KG, 22.01.2001 - 3 Ws (B) 640/00
Auszug aus KG, 20.02.2002 - 3 Ws (B) 1/02
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h um 36 Km/h. Sie weisen aus, dass die Geschwindigkeit nach einem massenhaft praktizierten, allgemein anerkannten Messverfahren - hier Laser-Messgerät LAVEG [vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3 Ws (B) 640/00 -].- von darin geschulten Polizeibeamten ermittelt und der Messwert um eine Toleranz von 3 km/h ermäßigt worden ist.
- KG, 22.11.2010 - 3 Ws (B) 585/10
Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil ohne enthaltene Gründe
Selbst wenn man aufgrund des im Protokoll enthaltenen Vermerks, Blatt 82 der Akte sei in Augenschein genommen und erörtert worden, Blatt 82 der Akten heranzieht, nach dem eine Messung mit dem Laser-Messgerät LAVEG durchgeführt wurde und demnach der Geschwindigkeitsmessung ein allgemein anerkanntes standardisiertes Messverfahren (vgl. Senat NZV 2004, 153 ) zugrunde lag, lässt sich dem Hauptverhandlungsprotokoll andererseits auch entnehmen, dass der bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Polizeibeamte K. auf Frage des Verteidigers erklärt hat, er habe "an dem Tage in einzelnen Fällen gegen die Richtlinien verstoßen".